Vorkaufsrecht für Mieter

Vorkaufsrecht

Vorkaufsrecht bei Immobilien

In den Medien tauchen in letzter Zeit immer wieder Artikel, dass der Mieter einer Wohnung beim Verkauf seiner Mietwohnung ein Vorkaufsrecht hat.

Diese Meldungen sind unvollständig und somit nicht korrekt.

Der Mieter einer Wohnung hat lediglich dann Recht darauf, wenn er bereits in einem Mehrfamilienhaus wohnt, das in Wohnungseigentum, also einzelne Eigentumswohnungen aufgeteilt wird. Dann, und nur dann hat der Mieter ein gesetzlich verbrieftes Vorkaufsrecht.

Sogar dann, wenn im Mietvertrag dies vereinbart wurde, ist es rechtlich sehr fraglich, ob dieses Geltung besitzt, da es nicht notariell protokolliert wurde.

 

§ 577 Vorkaufsrecht des Mieter

(1) 1) Werden vermietete Wohnräume, an denen nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet worden ist oder begründet werden soll, an einen Dritten verkauft, so ist der Mieter zum Vorkauf berechtigt. 2) Dies gilt nicht, wenn der Vermieter die Wohnräume an einen Familienangehörigen oder an einen Angehörigen seines Haushalts verkauft. 3Soweit sich nicht aus den nachfolgenden Absätzen etwas anderes ergibt, finden auf das Vorkaufsrecht die Vorschriften über den Vorkauf Anwendung.

(2) Die Mitteilung des Verkäufers oder des Dritten über den Inhalt des Kaufvertrags ist mit einer Unterrichtung des Mieters über sein Vorkaufsrecht zu verbinden.

(3) Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mieters gegenüber dem Verkäufer.

(4) Stirbt der Mieter, so geht das Vorkaufsrecht auf diejenigen über, die in das Mietverhältnis nach § 563 Abs. 1 oder 2 eintreten.

(5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

 

Wir können Ihnen das als Immobilienmakler genau erklären. Sie wollen Ihre Wohnung verkaufen oder eine Eigentumswohnung kaufen? Kontaktieren Sie uns.

Stuttgart, April 2015

Die Spieler & Seeberger Immobilien GmbH

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